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REFLEXION
Matthias Bahr / Peter Poth
Bildung durch Menschenrechte: Zur Wiedergewinnung des Pädagogischen
Menschenrechtsbildung ist nicht harmlos. Das kritische Potenzial, das ihr innewohnt, kann und muss auch pädagogische Leitlinien anfragen. Das liegt daran, dass Menschenrechtsbildung stets Bildung durch Menschenrechte ist.
Bildung durch Menschenrechte: Zur Wiedergewinnung des Pädagogischen
Yiming Liu (China), Freedom of speech. VI. Biennale 2016, Preis der Stiftung AnStifter.
© Yiming Liu
Am 10. Dezember 2018 wird die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) siebzig Jahre alt. Sie hatte erhebliche Wirkungen: So folgten ihr inzwischen zehn weitere Konventionen, u. a. zum Sozialpakt, zu Kinderrechten bis hin zur sogenannten Behindertenrechtskonvention.

Im öffentlichen Bewusstsein sind die Menschenrechte präsent – weltweit. Wer gegen sie argumentiert und agitiert, hat es – zumindest langfristig – schwer. Den meisten Menschen ist bewusst, was auf dem Spiel steht, wenn Menschenrechte angefragt und beschädigt werden. Doch selbst dort, wo Menschenrechte mit Füßen getreten werden, bleiben sie als Richtmaß bestehen. Die Nullpunkterfahrung nach 1945 hat eine Deklaration hervorgebracht, um das sicherzustellen, was man Zivilisation nennt. Gleichzeitig bleiben ihre Positionen Zielperspektiven, wie es schon die Präambel ausdrückt.

Das hat auch im Bildungsbereich seine Spuren hinterlassen. Jenseits einschlägiger Fächer (v. a. Sozialkunde, Ethik) etwa kennen Lehrpläne schon seit Jahren sogenannte fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben, zu denen auch die Menschenrechte gehören. Damit ist kein neues Schulfach gemeint, vielmehr wollen und sollen Menschenrechte einen wichtigen Hinter- und Bezugsgrund für jedwedes schulische Handeln darstellen. Das schließt an die demokratische Verfasstheit der Länder an, die auch in Schulgesetzen den mündigen, solidarischen Staatsbürger im Blick haben. Insofern geht das, was Menschenrechtsbildung meint, stets über ein bestimmtes Schulfach hinaus und ist auch nicht auf eine bestimmte Altersgruppe beschränkt. Ob Menschenrechte – oder genauer: Menschenrechtsbildung – tatsächlich mehr sind als nur eine Floskel in Bildungsplänen, muss (selbst-)kritisch in Augenschein genommen werden.

Menschenrechtsbildung als Sensibilisierungsgeschehen – die Rahmenperspektive

Menschenrechtsbildung versteht sich selbst immer auch als eine »Schule der Sensibilisierung «. So kann man schon die historische Herausbildung der Menschenrechte als Lerngeschichte lesen, die sowohl in vertikaler als auch horizontaler Hinsicht als fortlaufende Entgrenzung der Aufmerksamkeit für die Verletzung aller (relevanten) Rechte aller Menschen verstanden werden kann. In einem schmerzhaften Prozess der Wahrnehmung der Beschädigungen von Menschen und der Feststellung, wie sehr der Schutz der Menschen auch von sozialen Prozessen abhängt, wurde dieser Katalog festgeschrieben – nach 1945 schließlich in dem augenscheinlichen Bewusstsein, »dass es nun reicht« und man nun weiß, wie des Menschen Rechte und der Menschen gemeinsame Rechte zu sein haben. Menschenrechte schaffen so einen absoluten Schutzraum für die sensible Mitte des Humanum – die Menschenwürde, deren vollständige Entfaltung die Menschennatur ausmacht. Verletzungen der Würde bilden deshalb historisch und sachlich den Erschließungszusammenhang für den »Würderaum«: zu Unrecht seiner Freiheit, seiner Selbstbestimmung, seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner religiösen Identität beraubt zu werden – menschliche Selbstvollzüge, auf deren Einschränkung wir auch heute noch äußerst sensibel reagieren. Dazu gehören auch das Menschenrecht auf Bildung und damit das Recht auf Menschenrechtsbildung – beide elementar für ein menschenwürdiges Leben in der heutigen Welt. [...]


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